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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 128

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 501/04, Beschluss v. 04.01.2005, HRRS 2005 Nr. 128


BGH 4 StR 501/04 - Beschluss vom 4. Januar 2005 (LG Dessau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 15. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Umstand, daß das Landgericht rechtsfehlerhaft bei der Tat zum Nachteil der zur Tatzeit bereits 15jährigen Jenny A. tateinheitlich eine Versuchstat nach § 176 StGB angenommen hat, hat sich auf die verhängte Rechtsfolge ersichtlich nicht ausgewirkt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 128

Bearbeiter: Karsten Gaede