HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 57
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 471/04, Beschluss v. 02.12.2004, HRRS 2005 Nr. 57
1. Der Beschluß des Landgerichts Siegen vom 2. April 2004, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. Dezember 2003 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil - auch im Hinblick auf den Mitangeklagten B. - im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagten des Betruges in 52 Fällen und des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 64 Fällen schuldig sind (UA 23). Im übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 57
Bearbeiter: Karsten Gaede