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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 426

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 38/04, Beschluss v. 06.04.2004, HRRS 2004 Nr. 426


BGH 4 StR 38/04 - Beschluss vom 6. April 2004 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2004 stellt der Senat klar, daß der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und im Fall II 5 zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 426

Bearbeiter: Karsten Gaede