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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 908

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 327/04, Beschluss v. 12.10.2004, HRRS 2004 Nr. 908


BGH 4 StR 327/04 - Beschluss vom 12. Oktober 2004

Unbegründeter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz.

§ 397 a Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Verletzte Jennifer L. wird als Nebenklägerin zugelassen.

2. Die Anträge der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz einen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, hilfsweise ihr Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.

Gründe

Die Anschlußberechtigung der Antragstellerin als Nebenklägerin folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO i.V.m. §§ 176, 174 StGB. Die beantragte Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht, da die zum Anschluß berechtigenden Taten keine Verbrechen sind.

Dem - hilfsweise gestellten - Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 397 a Abs. 2 StPO) kann nicht entsprochen werden, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 908

Bearbeiter: Karsten Gaede