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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 840

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 269/04, Beschluss v. 12.08.2004, HRRS 2004 Nr. 840


BGH 4 StR 269/04 - Beschluss vom 12. August 2004 (LG Dessau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 12. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Eines Teilfreispruchs bedurfte es nicht, weil das Landgericht - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - bei Erwiesensein der weiteren angeklagten Taten (Verkäufe von Heroin an Christian K. im Monat April) diese als Teil der Bewertungseinheiten (Taten 1 und 2) gewertet hätte, derentwegen die Verurteilung des Angeklagten erfolgt ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 840

Bearbeiter: Karsten Gaede