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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 903

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 265/04, Beschluss v. 19.10.2004, HRRS 2004 Nr. 903


BGH 4 StR 265/04 - Beschluss vom 19. Oktober 2004 (LG Magdeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. November 2003 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind (UA 32). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Hinsichtlich des Angeklagten K. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen (§ 74 JGG).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 903

Bearbeiter: Karsten Gaede