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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 839

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 239/04, Beschluss v. 27.07.2004, HRRS 2004 Nr. 839


BGH 4 StR 239/04 - Beschluss vom 27. Juli 2004 (LG Bielefeld)

Unzutreffende Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit.

§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. Februar 2004, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, schweren Raubes, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Verabredung zur Begehung einer schweren räuberischen Erpressung und eines Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn Maßregeln gemäß §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist begründet.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Verfahrensrüge zu § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Juni 2004 ausgeführt:

"Zu Recht rügt die Revision die Ablehnung zweier Beweisanträge vom 29. Januar 2004 auf Vernehmung von vier in Litauen bzw. Lettland lebenden Zeugen zum Hintergrund von an sie - die Zeugen - gerichteten Geldüberweisungen, die von der Verlobten des Revisionsführers und einem seiner Brüder in der Zeit zwischen Ende Dezember 2002 und Anfang April 2003 vorgenommen worden sind, wegen völliger Ungeeignetheit der Beweismittel. Bei den Zeugen handelt es sich um die Lebensgefährtin des nicht revidierenden Mitangeklagten D. und drei weitere dem Mitangeklagten nahe stehenden Personen (UA S. 22). Der Mitangeklagte, auf dessen glaubhafter Einlassung (UA S. 18) auch die Verurteilung des Revisionsführers beruht, der jede Tatbeteiligung bestreitet (UA S. 16), hat u.a. erklärt, der Revisionsführer habe die bei den Überfällen erlangte Beute überwiegend für sich behalten (UA S. 10, 11, 13); ihm selbst seien nur ein paar Textilien, Zigaretten und eine Flasche Wodka gekauft worden. Darüber hinaus habe er aus der Beute nur noch zwei Überweisungen in Höhe von 120 und 150 Euro an seine Lebensgefährtin in Litauen, T., tätigen können, die von der Verlobten bzw. dem einen Bruder des Revisionsführers im eigenen Namen vorgenommen wurden, da der Mitangeklagte nicht mehr im Besitz seines Passes war (UA S. 11, 13). Ziel der Beweisanträge war, mit Blick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten D. zu belegen, dass dessen Angaben über die Anzahl der von ihm veranlassten Überweisungen und die Gesamthöhe der betroffenen Geldbeträge unzutreffend waren.

Die Ablehnung der Beweisanträge hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Wie die Revision zutreffend ausführt, waren die Beweisanträge dahingehend zu verstehen, dass unter Beweis gestellt wurde, der Mitangeklagte D. habe in dem fraglichen Zeitraum Beträge von mindestens 4.100 Euro aus der Beute an ihm bekannte Personen in Lettland und Litauen überweisen lassen. Die konkreten Verwandtschaftsverhältnisse waren dagegen für die Erhellung des Sachverhalts ohne weitergehende Bedeutung. Die benannten Zeugen sind auch nicht als völlig ungeeignete Beweismittel anzusehen. Entgegen der Auffassung der Kammer entspricht es gerade der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Empfänger einer Geldüberweisung den Grund des Zuflusses ebenso kennt wie diejenige Person, in deren Auftrag die Überweisung erfolgt ist, auch wenn - wie im gegebenen Fall jedenfalls nicht auszuschließen ist - der "postalische Absender" für einen Dritten tätig wurde. Es kommt hinzu, dass es sich bei den Zeugen und Überweisungsempfängern jeweils um Personen aus dem persönlichen Umfeld des Mitangeklagten handelt, sodass schon auf Grund dieses Umstandes relevante Erkenntnisse zum Hintergrund der Überweisungen zu erwarten sind, zumal die Kammer davon ausgeht, dass diese nicht von dem Revisionsführer selbst veranlasst wurden."

Dem stimmt der Senat zu. Der Senat kann auch unter Berücksichtigung, daß eine Ablehnung der Vernehmung der benannten Auslandszeugen nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in Betracht gekommen wäre, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß das Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht (vgl. hierzu BGH NStZ 1997, 286).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 839

Bearbeiter: Karsten Gaede