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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 901

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 230/04, Beschluss v. 14.09.2004, HRRS 2004 Nr. 901


BGH 4 StR 230/04 - Beschluss vom 14. September 2004 (LG Saarbrücken)

Reduktion der Gesamtstrafe um eine weggefallene Einzelstrafe in vollem Umfang als niedrigst mögliche Gesamtstrafe.

§ 354 Abs. 1 StPO analog

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. November 2003 im Schuld- und Strafausspruch dahin abgeändert, daß er wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung" und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe).

Einer Zurückverweisung der Sache zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es trotz Wegfalls dieser Einzelstrafe nicht. Der Senat erachtet insbesondere im Hinblick auf die verbleibende Einsatzstrafe von vier Jahren und die weiteren Einzelstrafen von zweimal drei Jahren sechs Monaten, einmal zwei Jahren sowie zweimal neun Monaten Freiheitsstrafe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts eine um die weggefallene Einzelstrafe in vollem Umfang reduzierte Gesamtstrafe als die niedrigst mögliche Gesamtstrafe.

2. Der Tenor des Urteils ist im Hinblick auf ein offensichtliches Fassungsversehen ferner dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen (Fälle II 4 und 7) verurteilt ist.

3. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 901

Bearbeiter: Karsten Gaede