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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 837

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 212/04, Beschluss v. 10.08.2004, HRRS 2004 Nr. 837


BGH 4 StR 212/04 - Beschluss vom 10. August 2004 (LG Bielefeld)

Widersprüchliche Strafzumessung.

§ 46 StGB

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird im Fall II. 3 der Urteilsgründe, soweit es den Angeklagten betrifft, eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Dezember 2003, soweit es den Angeklagten betrifft,

a) dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 33 Fällen und des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Stahlrute schuldig ist,

b) im Strafaufausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II. 30 der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 33 Fällen, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen "Verstoßes gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe der gewerbsmäßigen Hehlerei für schuldig befunden worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge, den der Senat zugleich hinsichtlich der Bezeichnung des Vergehens gegen das Waffengesetz neu faßt.

2. Der Einzelstrafausspruch im Fall II. 30 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner ergänzenden Antragsschrift vom 9. Juli 2004 zutreffend ausgeführt hat, weist die Festsetzung der in diesem Fall ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe einen unauflöslichen Widerspruch zu den übrigen Strafzumessungserwägungen auf.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe in diesem Fall auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 243 Abs. 1 StGB von drei Monaten Freiheitsstrafe fest.

3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Entsprechend den Zuschriften des Generalbundesanwalts kann der Senat angesichts der Vielzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, daß der Tatrichter unter Berücksichtigung der vom Senat vorgenommenen Änderungen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 837

Bearbeiter: Karsten Gaede