Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 99/03, Beschluss v. 24.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. September 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß die rechtlich bedenkliche strafschärfende Erwägung, "der Angeklagte habe sein Gastrecht mißbraucht", sich zum Nachteil des Angeklagten auf den maßvollen Strafausspruch ausgewirkt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede