Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 68/03, Beschluss v. 27.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Umstand, daß der Tod des Opfers keine zwingende Folge "des vom Angeklagten in Selbsttötungsabsicht" herbeigeführten Frontalzusammenstoßes war, dem bedingten Tötungsvorsatz nicht entgegen. Die darauf beruhende Ablehnung der Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede