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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 62/03, Beschluss v. 06.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 62/03 - Beschluss vom 6. März 2003 (LG Frankenthal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. November 2002 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2003 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Bearbeiter: Karsten Gaede