Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 6/03, Beschluss v. 13.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Oktober 2002 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen; im übrigen wäre das allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel auch unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede