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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 6/03, Beschluss v. 13.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 6/03 - Beschluss vom 13. Februar 2003 (LG Kaiserslautern)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Oktober 2002 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen; im übrigen wäre das allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel auch unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede