HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 231
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 558/03, Beschluss v. 03.02.2004, HRRS 2004 Nr. 231
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. August 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird hinsichtlich des Angeklagten B. entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts für die Tat vom 16. März 2003 (§§ 242, 243 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1 StGB) die Mindeststrafe von drei Monaten festgesetzt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 231
Bearbeiter: Karsten Gaede