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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 55

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 485/03, Beschluss v. 02.12.2003, HRRS 2004 Nr. 55


BGH 4 StR 485/03 - Beschluss vom 2. Dezember 2003 (LG Stralsund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruchs von mittäterschaftlich begangenem Diebstahl des Pkw in Anstiftung hierzu ist nach den getroffenen Feststellungen nicht veranlaßt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 55

Bearbeiter: Karsten Gaede