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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 53

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 479/03, Beschluss v. 25.11.2003, HRRS 2004 Nr. 53


BGH 4 StR 479/03 - Beschluss vom 25. November 2003 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte - statt der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen - der Beihilfe zum Diebstahl und der Beihilfe zum versuchten Diebstahl schuldig ist (vgl. UA 24).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 53

Bearbeiter: Karsten Gaede