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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 223

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 477/03, Beschluss v. 02.12.2003, HRRS 2004 Nr. 223


BGH 4 StR 477/03 - Beschluss vom 2. Dezember 2003 (LG Dortmund)

Mittäterschaft (wertende Betrachtung; wesentliche Anhaltspunkte: Tatherrschaft; Abgrenzung zur Anstiftung).

§ 25 Abs. 2 StGB; § 26 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umständen, die von der Verurteilung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 14; § 26 Bestimmen 6).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Mai 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs dahin, daß er der Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte den gesondert Verfolgten T. nachdrücklich zur Begleichung von Schulden in Höhe von 60 Euro auf, weil er das Geld zum Einkauf von Drogen benötigte. Da T. nicht zahlen konnte, übergab ihm der Angeklagte eine geladene Gaspistole und forderte ihn energisch auf, bis zum nächsten Tag um 10.00 Uhr soviel Geld zu "besorgen, wie er könne", andernfalls werde T. "seines Lebens nicht mehr froh". Er stellte sich dabei vor, daß T., der, wie er wußte, einschlägig vorbestraft war, das Geld durch einen Überfall auf ein Geschäft unter Verwendung der geladenen Gaspistole erbeuten sollte. Nachdem T. am nächsten Morgen vom Angeklagten nochmals telefonisch bedrängt worden war, begab er sich in einen Kiosk, in dem er seit seiner Kindheit Kunde war. Er bedrohte die Kioskbetreiberin mit der Gaspistole und erreichte, daß sie ihm aus Angst um ihr Leben die in der Kasse befindlichen Geldscheine, insgesamt etwa 240 Euro, aushändigte. Danach begab er sich in die nahe gelegene Wohnung des Angeklagten. Er berichtete diesem von der Tat, teilte die Beute mit ihm und gab die Gaspistole zurück.

Diese Feststellungen tragen die Annahme einer Mittäterschaft nicht. Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umständen, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 14; § 26 Bestimmen 6).

Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte die Tatherrschaft oder auch nur den Willen dazu hatte. Er hat T. zu der von diesem begangenen Tat bestimmt und am Morgen des Tattages von ihm verlangt, den Überfall alsbald auszuführen. T. führte die Tat selbständig aus, denn er bestimmte sowohl das Tatobjekt als auch die Art der Tatausführung im einzelnen, ohne daß der Angeklagte darauf Einfluß nahm oder nehmen wollte. Deswegen ist der Angeklagte Anstifter (§ 26 StGB) und nicht Mittäter.

Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung bereits auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung hingewiesen worden ist.

Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Im Hinblick auf die gleichbleibende Strafandrohung und den unveränderten Schuldgehalt schließt der Senat aus, daß das Landgericht bei einer Verurteilung wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 223

Bearbeiter: Karsten Gaede