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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 46

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 445/03, Beschluss v. 11.11.2003, HRRS 2004 Nr. 46


BGH 4 StR 445/03 - Beschluss vom 11. November 2003 (LG Rostock)

Wirksame Beschränkung der Revision und Teilrechtskraft (Durchbrechung bei fehlender Verfahrensvoraussetzung der zugelassenen Anklage).

§ 203 StPO; § 200 StPO; § 352 StPO; § 354 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Mai 2003

a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung und der versuchten Nötigung schuldig ist,

c) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Rostock zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit seiner Revision, die er hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Nötigung und Sachbeschädigung (Fall II. 1.) auf den Strafausspruch beschränkt und im übrigen (Fall II. 2.) unbeschränkt eingelegt hat, rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:

"Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete, wirksam beschränkte (Bl. 168 II) Revision hat insoweit Erfolg, als es die Verurteilung wegen Sachbeschädigung betrifft, da es hinsichtlich dieser Straftat an einer zugelassenen Anklage fehlt, was auch bei teilweiser Rechtskraft (hier: Schuldspruch) zu berücksichtigen ist (KK StPO, 5. Aufl. § 352 Rdn. 3). Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren bezüglich dieses Vorwurfs vor Anklageerhebung nach § 154 a StPO beschränkt (Bl. 23 II), wobei es sich aber prozessual um eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Eine Wiedereinbeziehung nach § 154 a Abs. 3 StPO, von der die Kammer bei ihrem Hinweis nach § 265 StPO (Bl. 159 Abs. 2) offensichtlich ausgegangen ist, kam daher nicht in Betracht. Erforderlich wäre vielmehr eine Nachtragsanklage gewesen; ein Hinweis nach § 265 StPO genügt in diesen Fällen nicht (BGH, Beschluss vom 8. August 2001 - 3 StR 208/2001). Das Verfahren ist daher insoweit einzustellen.

Folglich entfällt die wegen der Sachbeschädigung erkannte Einzelstrafe in Höhe von drei Monaten Freiheitsstrafe (UA S. 17); über die Gesamtfreiheitsstrafe ist erneut zu entscheiden."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Rostock zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 46

Bearbeiter: Karsten Gaede