HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 139
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 427/03, Beschluss v. 11.12.2003, HRRS 2004 Nr. 139
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß vom 27. November 2003 - 4 StR 311/03) Bestand. Nach den Feststellungen setzte sich der Angeklagte - als die Geschädigte an einer Tankstelle Zigaretten kaufte - auf die Rückbank ihres Kraftfahrzeuges. Er beabsichtigte, sie nach der Abfahrt an einer abgelegenen Stelle zu berauben. Nachdem die Geschädigte - ohne den Angeklagten zu bemerken - losgefahren war, nahm sie nach einer kurzen Strecke Geräusche wahr. Sie vermutete, daß etwas mit ihrem Fahrzeug, das in der Vergangenheit häufiger defekt gewesen war, nicht in Ordnung sei und hielt an. Als sie daraufhin den Angeklagten bemerkte, hielt dieser ihr ein mitgeführtes Messer an den Hals und forderte sie auf, weiterzufahren. Hiernach war die Geschädigte trotz des Anhaltens "Führer(in) eines Kraftfahrzeugs" im Sinne des § 316 a StGB, als der Angeklagte den tatbestandsmäßigen Angriff auf sie verübte. Sie war unter den gegebenen Umständen weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb ihres Kraftfahrzeugs beschäftigt, daß sie gerade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der Angeklagte für seine Tat auch ausgenutzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 139
Externe Fundstellen: NStZ 2004, 269
Bearbeiter: Karsten Gaede