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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 49

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 423/03, Beschluss v. 25.11.2003, HRRS 2004 Nr. 49


BGH 4 StR 423/03 - Beschluss vom 25. November 2003 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird die Urteilsformel des Urteils des Landgerichts Kleve vom 16. Juli 2003 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Oktober 2003 dahin ergänzt, dass der Bußgeldbescheid des Landkreises Wesel vom 7. April 2003 - 072.00153.2 - aufgehoben wird und aufgrund dieses Bußgeldbescheides gezahlte oder beigetriebene Geldbeträge auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen sind (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 OWiG; vgl. BayObLG NJW 1979, 827).

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen (weiteren) Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 49

Bearbeiter: Karsten Gaede