Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 417/03, Beschluss v. 06.11.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 3. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat von einer Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gardelegen vom 14. Oktober 2002 nach § 55 StGB im Ergebnis zu Recht abgesehen, da diese mit der zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gardelegen vom 29. Oktober 2001 gesamtstrafenfähig war (zur Zäsurwirkung vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 9).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede