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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 138

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 390/03, Beschluss v. 27.11.2003, HRRS 2004 Nr. 138


BGH 4 StR 390/03 - Beschluss vom 27. November 2003 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis wird entzogen." wie folgt ergänzt: "Der Führerschein wird eingezogen." (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 381/02).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener räuberischer Angriffe auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Der Angeklagte hat im Zusammenwirken mit seinen Mittätern die Tatopfer zur Begehung eines Raubes angegriffen, als sie jeweils verkehrsbedingt mit ihren Kraftfahrzeugen vor einer rotgeschaltenen Lichtzeichenanlage standen. Die Geschädigten waren daher zu diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB. Sie waren weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb ihres Kraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, daß sie gerade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs waren. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der Angeklagte für seine Taten auch ausgenutzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 138

Bearbeiter: Karsten Gaede