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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 388/03, Beschluss v. 04.11.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 388/03 - Beschluss vom 4. November 2003 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel wie folgt klargestellt: Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 24. Oktober 2000 - 43 KLs 191 Js 49/98 - 13/00 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; außerdem ist gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede