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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 83

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 319/03, Beschluss v. 07.12.2006, HRRS 2007 Nr. 83


BGH 4 StR 319/03 - Beschluss vom 7. Dezember 2006

Pauschgebühr für den Beigeordneten der Nebenklägerin (Behandlung von Auslagen).

§ 397 a Abs. 2 StPO a.F.; § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO; § 102 Abs. 1 BRAGO; § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO; § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG

Entscheidungstenor

Dem der Nebenklägerin Saskia S. beigeordneten Rechtsanwalt Jürgen V. aus Dortmund wird für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € bewilligt.

Gründe

Der Rechtsanwalt wurde durch Senatsbeschluss vom 14. Januar 2004 gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin Saskia S. für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundesgerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Der Antragsteller hatte sich sowohl als Revisionsführer als auch im Hinblick auf das gegenläufige Rechtsmittel des Angeklagten im Rahmen seiner Revisionsbegründung, bei Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierigkeiten aufwiesen.

Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrags auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins entstandenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unberührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 83

Bearbeiter: Karsten Gaede