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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 41

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 266/03, Beschluss v. 04.11.2003, HRRS 2004 Nr. 41


BGH 4 StR 266/03 - Beschluss vom 4. November 2003 (LG Essen)

Epressung (Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit).

§ 253 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Im Fall II 2 k) der Urteilsgründe wird die Strafverfolgung auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit es ihn betrifft, das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Januar 2003 dahin abgeändert, daß a) im Schuldspruch die tateinheitliche Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs entfällt und b) im Fall II 2 k) die Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten durch eine solche von sechs Monaten ersetzt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Betrugs kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Außerdem hat es sichergestellte Waffen und Ausrüstungsgegenstände eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II 2 k) des Urteils die Verfolgung auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung. Die Beschränkung erfolgt, weil die Feststellungen zum tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraub rechtlichen Bedenken begegnen. Zwar bestand nach den getroffenen Feststellungen kein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des gesondert verfolgten G. gegen Artur F. und Dariusz T. wegen des Diebstahls geschmuggelter Zigaretten (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03). Mithin erstrebten der Angeklagte und seine Mittäter objektiv eine unrechtmäßige Bereicherung, als sie F. und T. unter Einsatz körperlicher Gewalt entführten, um sie zur Erstattung des Werts ihrer Diebesbeute an G. zu nötigen. Das Urteil verhält sich jedoch nicht dazu, ob der Angeklagte irrig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruches des G. gegen F. und T. ausging und deshalb möglicherweise hinsichtlich der Erpressung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB einem Irrtum über das normative Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils unterlag (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 6 m.zahlr.N.).

2. Wegen der infolge der Beschränkung vorzunehmenden Schuldspruchänderung ist auf die Revision des Angeklagten im Fall II 2 k) die Strafe neu zu bemessen. Der Senat setzt für die rechtsfehlerfrei festgestellte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB die für diesen Tatbestand vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, da die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 2. Halbs. StGB nicht vorliegen (§ 354 Abs. 1 StGB).

Angesichts der Anzahl und der Höhe der für die übrigen Taten verhängten Freiheitsstrafen kann der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens der Verteidigung ausschließen, daß sich die Ermäßigung der Einzelstrafe im Fall II 2 k) von drei Jahren und sechs Monaten auf sechs Monate Freiheitsstrafe auf die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ausgewirkt hätte.

3. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 41

Bearbeiter: Karsten Gaede