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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 238/03, Beschluss v. 08.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 238/03 - Beschluss vom 8. Juli 2003 (LG Ravensburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 5. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Bearbeiter: Karsten Gaede