hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 22/03, Beschluss v. 18.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 22/03 - Beschluss vom 18. Februar 2003 (LG Mosbach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 2. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 2003 bemerkt der Senat: Zwar läßt der Satz: "Der Angeklagte hatte sich erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht entsprechend eingelassen" (UA 16, 2. Abs.) besorgen, daß die Schwurgerichtskammer - wie die Revision zu Recht rügt - die späte Einlassung zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat. Der beanstandete Satz findet sich aber in Zusammenhang mit einer Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht. Denn die Urteilsgründe belegen zweifelsfrei, daß die Schwurgerichtskammer schon aufgrund der übrigen Tatumstände ("Nach allem ...", UA 16 1. Abs. a.E.) die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt. Bei dieser Sachlage kam es auf die - schon für sich genommen eher lebensfremde - Einlassung des Angeklagten zu seiner ursprünglichen Tatmotivation, die das Landgericht als widerlegt erachtet hat, nicht mehr an. Dementsprechend mußte sich der Tatrichter auch nicht zu der von der Revision vermißten weiteren Sachaufklärung gedrängt sehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede