Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 205/03, Beschluss v. 05.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. November 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß der Angeklagte F zu einer Freiheitsstrafe (nicht: Gesamtfreiheitsstrafe) von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist (UA 35).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede