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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 203/03, Beschluss v. 01.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 203/03 - Beschluss vom 1. Juli 2003 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß den Angeklagten T. und H. die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. UA 33).

Die Kostenbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede