Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 203/03, Beschluss v. 01.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß den Angeklagten T. und H. die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. UA 33).
Die Kostenbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede