Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 87/02, Beschluss v. 05.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 29. November 2002 hat dem Senat vorgelegen. Die Vermerke der Berichterstatterin in Verbindung mit den Korrekturen der Urteilsabschrift belegen den daraus von der Revision gezogenen Schluß auf einen verspäteten Eingang der Urschrift des Urteils bei der Geschäftsstelle nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede