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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 5/02, Beschluss v. 21.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 5/02 - Beschluss vom 21. Februar 2002 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich eines Falles des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Strafkammer Recklinghausen vom 12. September 2001 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen in 47 Fällen sowie wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem -entsprechend der zugelassenen Anklageschrift - wegen 48 Mißbrauchstaten (§ 176 Abs. 1, Abs. 3 a.F. in Tateinheit mit § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt, in den Urteilsgründen jedoch teils 47 (UA 4), teils 48 (UA 11) Taten für erwiesen erachtet. Der Senat hat deswegen auf Antrag des Generalbundesanwalts eine dieser Taten nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit entfällt eine der Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten, welche das Landgericht für jeden der Mißbrauchsfälle verhängt hat. Der Senat kann angesichts der Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, daß das Landgericht bei Wegfall der wegen der eingestellten Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe eine niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten festgesetzt hätte.

Bearbeiter: Karsten Gaede