Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 537/02, Beschluss v. 23.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1. Oktober 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 51.000 € aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede