Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 535/02, Beschluss v. 28.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, daß der Angeklagte statt wegen sexueller Nötigung wegen Vergewaltigung verurteilt ist (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 i.d.F. des 6. StrRG Urteilsformel 1).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede