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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 528/02, Beschluss v. 28.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 528/02 - Beschluss vom 28. Januar 2003 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. August 2002 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

Soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall einer Einzelstrafe zur Folge; auf den Gesamtstrafenausspruch wirkt sich dies angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen nicht aus. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr entfallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Bearbeiter: Karsten Gaede