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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 510/02, Beschluss v. 27.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 510/02 - Beschluss vom 27. Februar 2003 (LG Stralsund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:3 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (vgl. UA 73).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede