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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 470/02, Urteil v. 06.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 470/02 - Urteil vom 6. März 2003 (LG Bamberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 2002 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt.

Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat im Umfang der Anfechtung keinen den Angeklagten begünstigenden oder benachteiligenden (§ 301 StPO) Rechtsfehler ergeben.

Bearbeiter: Karsten Gaede