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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 457/02, Beschluss v. 16.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 457/02 - Beschluss vom 16. Januar 2003 (LG Siegen)

Aufrechterhaltung der Gesamtfreiheitsstrafe nach Verfahrenseinstellung hinsichtlich einer Einzelstrafe.

§ 54 StGB; § 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 7. Mai 2002 dahin geändert, daß er der Beihilfe zum schweren Raub, der schweren räuberischen Erpressung und der Brandstiftung schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub, wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe auch wegen Brandstiftung verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die bisherigen Feststellungen es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte an dieser Tat (mit-)täterschaftlich beteiligt war; die bloße Anwesenheit bei der Inbrandsetzung des Fluchtfahrzeugs reicht entgegen der Ansicht des Landgerichts dazu nicht aus.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Brandstiftung im Fall II 2 der Urteilsgründe wirkt sich auf die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten nicht aus. Zwar entfällt damit die insoweit verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Angesichts der maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und der Höhe der übrigen verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren und einem Jahr und sechs Monaten schließt der Senat aus, daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr entfallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Bearbeiter: Karsten Gaede