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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 450/02, Urteil v. 06.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 450/02 - Urteil vom 6. Februar 2003 (LG Neubrandenburg)

Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz bei gefährlichen Gewalthandlungen; Hemmschwelle; Willenselement des Vorsatzes).

§ 15 StGB; § 16 StGB; § 261 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. September 2001 im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Skateboard des Angeklagten eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit ihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erstrebt mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel dessen Verurteilung auch wegen versuchten Totschlags. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs. Im übrigen haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hielt sich der nicht vorbestrafte Angeklagte gemeinsam mit seinem Freund W. in einer Diskothek auf. Als er sich gegen ein Uhr infolge des im Laufe des Abends und der Nacht konsumierten Alkohols unwohl fühlte, begab er sich vor das Lokal. Er wies zu diesem Zeitpunkt eine rechnerisch ermittelte Blutalkoholkonzentration von maximal 2,28 ‰ auf. Sein Begleiter, der ihm folgen wollte, stieß versehentlich eine Flasche Bier des später Geschädigten V. um. Weil V. wegen dieses Vorfalls aggressiv reagierte und W. eine Auseinandersetzung mit dem ihm körperlich deutlich überlegenen Mann vermeiden wollte, rannte er aus der Diskothek.

V. folgte ihm jedoch nach. Der Angeklagte, der vor dem Lokal stand, beobachtete dies und folgte nun seinerseits V. Es kam zu einem kurzen Wortwechsel zwischen ihm und V., in dessen Verlauf V. dem Angeklagten ins Gesicht schlug. Anschließend wandte sich V. W. zu, dem er ebenfalls einen Schlag ins Gesicht versetzte. W. ging zu Boden und blieb liegen. Daraufhin ging der Angeklagte auf V. zu und schlug diesem mit der Kante seines Skateboards, das er bei sich führte, ins Gesicht. Der Geschädigte stürzte infolge dieses Schlages zu Boden. Als er im Begriff war, wieder aufzustehen, versetzte ihm der Angeklagte in rascher Folge zwei weitere Schläge mit der Kante des Skateboards ins Gesicht. V. ging daraufhin erneut zu Boden und blieb liegen. Unmittelbar danach schlug der Angeklagte der Freundin des Geschädigten, der Zeugin C., die hinzugeeilt war, um den An geklagtenvon weiteren Schlägen abzuhalten, "mit deutlich geringerer Kraft" einmal mit dem Skateboard gegen die linke Schulter. Durch die Gewalteinwirkung des Angeklagten erlitt V. schwere Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels, die operativ behandelt werden mußten. Als Folgen verbleiben beim Geschädigten drei Narben von mehreren Zentimetern Länge im Bereich der Stirn und seitlich des Auges.

2. Revision der Staatsanwaltschaft:

a) Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer bei der Tat zum Nachteil des V. ein Handeln des Angeklagten mit (bedingtem) Tötungsvorsatz verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und daß er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch auch immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 12, 41, 51).

Die Jugendkammer hat die insoweit gebotene Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Tatumstände vorgenommen. Es hat die innere Tatseite anhand der objektiven Umstände noch ausreichend dargestellt und rechtlich zutreffend gewürdigt. Es durfte daraus den möglichen Schluß ziehen, daß der Angeklagte ohne Tötungsvorsatz gehandelt hat.

Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die Schläge des Angeklagten mit dem Skateboard gegen das Gesicht des Geschädigten gerichtet waren und daher naheliegend auch lebensgefährliche Verletzungen herbeiführen konnten. Soweit die Jugendkammer gleichwohl davon ausgeht, daß der Angeklagte, der "sich vorher noch nie körperlich auseinandergesetzt hat, in auch alkoholbedingter Verkennung der Situation die objektive Lebensgefährlichkeit seines Tuns nicht ausreichend realisiert hat", ist dies im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß der Angeklagte die Wirkung seiner Schläge verkannt hat und nicht mit lebensgefährlichen, sondern "eher mit oberflächlichen Verletzungen" beim Tatopfer gerechnet haben könnte, ist jedenfalls eine vom Revisionsgericht hinzunehmende mögliche Schlußfolgerung der Jugendkammer.

Aber selbst wenn der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit seines Tuns erkannt haben sollte, würde dies nur das Wissenselement des Vorsatzes belegen, nicht aber ohne weiteres den Schluß auf die billigende Inkaufnahme eines tödlichen Erfolgs zulassen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41). Einer solchen Schlußfolgerung steht schon entgegen, daß es dem Angeklagten bei seinem nicht zuletzt auf seine Alkoholisierung zurückzuführenden "eher persönlichkeitsfremden Gewaltausbruch" nur darum ging, den Verfolger seines Freundes außer Gefecht zu setzen.

b) Die Revision der Staatsanwaltschaft führt jedoch zur Ergänzung des Schuldspruchs. Der Angeklagte hat sich - wovon auch die Urteilsgründe ausgehen (UA 17) - nach den Feststellungen auch der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil der Zeugin C. schuldig gemacht, als er dieser mit dem Skateboard gegen die Schulter schlug. Nach dem festgestellten Tathergang stellt sich der Angriff gegen beide Tatopfer als eine natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat im Rechtssinne dar (vgl. BGH StV 1990, 544).

3. Revision des Angeklagten:

Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und genügt deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch für die Annahme von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten.

Die Jugendkammer geht davon aus, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz der möglichen Blutalkoholkonzentation von maximal 2,28 ‰ zum Zeitpunkt der Tat nicht erheblich vermindert war. Sie stützt dies, sachverständig beraten, auf die präzise Erinnerung des Angeklagten an Einzelheiten des äußeren Tatgeschehens, auf sein uneingeschränkt vorhandenes physisches Leistungsvermögen sowie darauf, daß der Angeklagte beim Hinzutreten der Zeugin C. sein Tatverhalten modifiziert, also "zutreffend kognitiv" auf die veränderte Situation reagiert habe. Das Landgericht durfte hier diesen Beweisanzeichen gegenüber dem Blutalkoholwert einen höheren Beweiswert zumessen.

Die Blutalkoholkonzentration wurde nämlich nicht zeitnah gemessen, sondern lediglich aufgrund von Trinkmengenangaben des Angeklagten unter Rückrechnung über acht Stunden ermittelt. Ein solches Vorgehen stellt eine mit zahlreichen Fehlerquellen behaftete Schätzung dar, die vom Tatrichter zwar nach dem Zweifelssatz zugrundezulegen ist, wenn er über andere zuverlässige Beweismittel nicht verfügt, deren geringerer Beweiswert aber bei der Abwägung mit sonstigen Beweisanzeichen berücksichtigt werden darf (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 36). Hinzu kommt, daß der Angeklagte nach den Feststellungen nicht alkoholungewohnt war.

Bearbeiter: Karsten Gaede