Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 403/02, Beschluss v. 31.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß das Landesgericht ohne die rechtlich bedenklichen Hilfserwägungen zur Strafzumessung auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede