Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 342/02, Beschluss v. 29.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Essen vom 21. März 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch bei dem Angeklagten B. dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sondern wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist (vgl. UA 24 [§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB]; BGH NJW 1999, 2909 f.; BGHR StGB § 177 II 2 Nr. 2 (i.d.F. 6. StrRG) Mittäter 1).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede