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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 209/02, Beschluss v. 26.09.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 209/02 - Beschluss vom 26. September 2002 (LG Neubrandenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls oder Unterschlagung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Dezember 2001 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß er wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit mit Diebstahl oder Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und einem Monat verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls oder Unterschlagung verurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte

Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe (Geldstrafe von 60 Tagessätzen) und der Gesamtstrafe. Die Anordnung der Maßregel (§ 63 StGB) wird hierdurch nicht berührt.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten erweist sich - auch im Hinblick auf den Maßregelausspruch - als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die wegen Totschlags festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.

Bearbeiter: Karsten Gaede