Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 109/02, Beschluss v. 07.05.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 9. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom Landgericht angestellten Erwägungen hier nicht entgegensteht, wird bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).
Bearbeiter: Karsten Gaede