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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 109/02, Beschluss v. 07.05.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 109/02 - Beschluss vom 7. Mai 2002 (LG Zweibrücken)

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Dauer; Aussetzung; Überprüfung).

§ 62 StGB; § 63 StGB; § 67 d Abs. 2 StGB; § 67 e StGB; Art. 20 Abs. 3 GG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 9. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom Landgericht angestellten Erwägungen hier nicht entgegensteht, wird bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).

Bearbeiter: Karsten Gaede