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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 108/02, Beschluss v. 11.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 108/02 - Beschluss vom 11. Juni 2002 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. März 2002 - wie folgt geändert und neu gefaßt wird:

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 31. März 2000 (Az. 62 Ls 14 Js 940/99) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Außerdem wird er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen und wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede