Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 577/01, Beschluss v. 15.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Vorbringen der Revision ergibt nicht, daß der Angeklagte nach den behaupteten Äußerungen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung darauf vertrauen konnte, bei Gelingen des Täter-Opfer-Ausgleichs in den Fällen II 8 und 15 der Urteilsgründe (vgl. UA 14/15) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt zu werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel