Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 564/01, Beschluss v. 08.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 12. Juni 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der den Angeklagten B. betreffende Rechtsfolgenausspruch zur Klarstellung dahin ergänzt daß auch die durch Beschluß des Amtsgerichts Nordhorn vom 7. September 1999 gebildete Gesamtstrafe aufgelöst wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel