hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 561/01, Beschluss v. 09.04.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 561/01 - Beschluss vom 9. April 2002 (LG Bochum)

Gegenvorstellung; Nachverfahren; Abänderung eines Beschlusses; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 33a StPO; § 44 StPO; Vor § 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. August 2001 mit Beschluß vom 10. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinen Eingaben, mit denen er um Überprüfung bittet, ob dem Senat bei seiner Entscheidung die Revisionsbegründung des Verteidigers vorgelegen habe. Ausdrücklich stellt der Angeklagte den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

Der Antrag hat keinen Erfolg. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil der Angeklagte keine Frist versäumt hat. Im übrigen kann ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein Verteidigungsvorbringen übersehen. Insbesondere hat er auch die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers des Angeklagten vom 5. November 2001 berücksichtigt, zu der der Generalbundesanwalt mit Antragsschrift vom 11. Dezember 2001 Stellung genommen hat. Es verbleibt deshalb bei dem Beschluß des Senats vom 10. Januar 2002.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer