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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 483/01, Beschluss v. 06.12.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 483/01 - Beschluss vom 6. Dezember 2001 (LG Halle)

Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Nebenklägerin Sindy T. gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision der Nebenklägerin Sindy T. ist unzulässig. Soweit die Beschwerdeführerin die rechtliche Bewertung der Straftaten zum Nachteil des weiteren Tatopfers Daniel W. beanstandet, ist sie hierdurch in ihrer Stellung als Nebenklägerin nicht beschwert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 1; Senge in KK 4. Aufl. § 401 Rdn. 3). Im übrigen folgt die Unzulässigkeit des Rechtsmittels aus § 400 Abs. 1 StPO, da der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

Bearbeiter: Karsten Gaede