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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 203/01, Beschluss v. 19.06.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 203/01 - Beschluß v. 19. Juni 2001 (LG Stralsund)

Beschränkung der Strafverfolgung; Verwerfung der weitergehenden Revision als unbegründet

§ 154a Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20. Oktober 2000, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs entfällt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten wegen Landfriedensbruchs. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt angesichts der vom Landgericht zutreffend angeführten gewichtigen Strafschärfungsgründe (vgl. UA 28/29 und 30) aus, daß es auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 25 und § 154 a Rdn. 22).

Bearbeiter: Karsten Gaede