Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 115/01, Beschluss v. 09.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 14. November 2000 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Die zulässige sofortige Beschwerde, die sich offensichtlich dagegen richtet, daß der Angeklagte, wie die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts ausdrücklich ausspricht, seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, ist unbegründet. Dieser - nur deklaratorische - Ausspruch gibt die Rechtslage zutreffend wieder: Die notwendigen Auslagen des Jugendlichen fallen nicht unter den Begriff der "Kosten und Auslagen" im Sinne des § 74 JGG (BGHSt 36, 27; BGHR JGG § 74 Kosten 2).
Externe Fundstellen: NStZ 2002, 89; NStZ-RR 2002, 20
Bearbeiter: Karsten Gaede