Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 94/00, Beschluss v. 30.03.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist: Das vom Angeklagten verwirklichte Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511); der Umstand, daß das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat, ändert hieran nichts.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede